Die frage die mich seit ewigkeiten quält
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Brain Fury
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Die frage die mich seit ewigkeiten quält
Wenn ich einen Polizisten Hurensohn nenne, ist das dann beamtenbeleidigung?
eigentlich doch nur, wenn seine/ihre mutter auch beamtin war, oder wie seht ihr das?
eigentlich doch nur, wenn seine/ihre mutter auch beamtin war, oder wie seht ihr das?
Nicht ohne meinen Eselspinguin.
- Cyrus XIII
- SuperMod
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Eine Beleidigung (auch Invektive von franz. invective, Beleidigung) im weiteren Sinne ist jede Verletzung der persönlichen Ehre eines anderen. Die Beleidigung ist die Kundgabe der Missachtung einer Person.
Die Beleidigung ist strafrechtlich durch die Beleidigungsdelikte geschützt. Dies sind die Beleidigung i.e.S. (§ 185 StGB), üble Nachrede (§ 186 StGB), Verleumdung (§ 187 StGB) und Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener (§ 189 StGB). Diese Delikte bedürfen in der Regel eines Strafantrags (§ 194 StGB) und sind Privatklagedelikte nach § 374 StPO.
Die Beleidigung im engeren Sinne wird durch § 185 StGB unter Strafe gestellt. Der Tatbestand lautet:
Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Strafbar ist demnach die Kundgabe von Missachtung oder Nichtachtung gegenüber dem Beleidigten oder Dritten. Dabei ist der Sinn aufgrund der Begleitumstände und des gesamten Zusammenhangs, in dem die Kundgabe steht, zu bestimmen. Kundgabe muss ehrverletzend sein, was bei bloßen Unhöflichkeiten oder Taktlosigkeiten noch nicht der Fall ist. Der ethische oder soziale Wert des Beleidigten muss als geringer als tatsächlich dargestellt werden. Als Kundgabeerfolg verlangt die überwiegende Ansicht, dass der ehrenrührige Sinn der Kundgabe erfasst worden sein muss.
Der Tatbestand besteht nur aus der Strafandrohung für die Beleidigung und enthält keine weitere Definition. Deshalb wird häufig als verfassungsrechtlich zu unbestimmt bezeichnet. Die Gerichte sind dieser Ansicht nicht gefolgt, verfolgen aber mittlerweile - insbesondere in Hinblick auf viele liberale Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zur Meinungsfreiheit - eine überwiegend restriktive Rechtsprechung. Der Versuch der Beleidigung ist nicht strafbar.
Beleidigt werden kann jeder Mensch, aber auch Personenmehrheiten, die eine rechtlich anerkannte gesellschaftliche oder wirtschaftliche Funktion erfüllen und einen einheitlichen Willen bilden können (juristische Personen wie GmbH oder AG, Gewerkschaften, Vereine). Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, bleibt zu prüfen, ob nicht mehrere Menschen unter einer Sammelbezeichnung beleidigt wurden (z. B. eine bestimmte Familie, alle Polizeibeamten bei der ""Polizei"").
Tritt die Beleidigung mit einer unmittelbar auf den Körper gerichteten Einwirkung zusammen (""tätliche Beleidigung""), so liegt häufig - aber nicht notwendig - eine Körperverletzung vor, die in Tateinheit zur Beleidigung steht. Beleidigungen in Publikationen können durch die Landespressegesetze geregelt werden. Im Regelfall ist hier eine sehr kurze Verjährungsfrist geregelt.
Die Beleidigung ist strafrechtlich durch die Beleidigungsdelikte geschützt. Dies sind die Beleidigung i.e.S. (§ 185 StGB), üble Nachrede (§ 186 StGB), Verleumdung (§ 187 StGB) und Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener (§ 189 StGB). Diese Delikte bedürfen in der Regel eines Strafantrags (§ 194 StGB) und sind Privatklagedelikte nach § 374 StPO.
Die Beleidigung im engeren Sinne wird durch § 185 StGB unter Strafe gestellt. Der Tatbestand lautet:
Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Strafbar ist demnach die Kundgabe von Missachtung oder Nichtachtung gegenüber dem Beleidigten oder Dritten. Dabei ist der Sinn aufgrund der Begleitumstände und des gesamten Zusammenhangs, in dem die Kundgabe steht, zu bestimmen. Kundgabe muss ehrverletzend sein, was bei bloßen Unhöflichkeiten oder Taktlosigkeiten noch nicht der Fall ist. Der ethische oder soziale Wert des Beleidigten muss als geringer als tatsächlich dargestellt werden. Als Kundgabeerfolg verlangt die überwiegende Ansicht, dass der ehrenrührige Sinn der Kundgabe erfasst worden sein muss.
Der Tatbestand besteht nur aus der Strafandrohung für die Beleidigung und enthält keine weitere Definition. Deshalb wird häufig als verfassungsrechtlich zu unbestimmt bezeichnet. Die Gerichte sind dieser Ansicht nicht gefolgt, verfolgen aber mittlerweile - insbesondere in Hinblick auf viele liberale Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zur Meinungsfreiheit - eine überwiegend restriktive Rechtsprechung. Der Versuch der Beleidigung ist nicht strafbar.
Beleidigt werden kann jeder Mensch, aber auch Personenmehrheiten, die eine rechtlich anerkannte gesellschaftliche oder wirtschaftliche Funktion erfüllen und einen einheitlichen Willen bilden können (juristische Personen wie GmbH oder AG, Gewerkschaften, Vereine). Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, bleibt zu prüfen, ob nicht mehrere Menschen unter einer Sammelbezeichnung beleidigt wurden (z. B. eine bestimmte Familie, alle Polizeibeamten bei der ""Polizei"").
Tritt die Beleidigung mit einer unmittelbar auf den Körper gerichteten Einwirkung zusammen (""tätliche Beleidigung""), so liegt häufig - aber nicht notwendig - eine Körperverletzung vor, die in Tateinheit zur Beleidigung steht. Beleidigungen in Publikationen können durch die Landespressegesetze geregelt werden. Im Regelfall ist hier eine sehr kurze Verjährungsfrist geregelt.
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Brain Fury
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Busta hat die Rechtstatbestände der Beleidigung schön ausführlich erläutert.Brain Fury hat geschrieben:das beantwortet meine frage nicht komplett...
ist es eine ehrverletzung wenn seine mutter wirklcih mal eine hure war? da kann der polizist ja dann nix für
Nach meinem Rechtsempfinden wäre es eine Beleidigung, wenn eine Person gezielt ""Hurensohn"" genannt wird. Mit einer solchen Aussage wird m. E. nicht nur die Ehre der Mutter bzw. Eltern, sondern auch die Ehre der angesprochenen Person selbst verletzt. Wenn Du jemanden ""Hurensohn"" nennst, stufst Du damit automatisch auch ihn selbst herab. Selbst wenn er tatsächlich nachweislich der Sohn einer Prostituierten wäre, so wird die Aussage ""Hurensohn"" sicher dennoch im Rechtsleben als beleidigender Ausdruck angesehen. Dass der Polizeibeamte aus Deinem Beispiel selbst auch beleidigt (in seiner Ehre verletzt) wäre, wird sicher notfalls ein psychologisches Gutachten bestätigen.
Ob der Straftatbestand erfüllt ist, wird vom Einzelfall abhängen. Die Entscheidung trifft, sollte es zu einer Anzeige kommen, ein Gericht. Hier werden alle Tatbestände des Einzelfalles gewürdigt, bevor ein Urteil gesprochen wird. Bekanntlich können Gerichtsurteile sehr unterschiedlich ausfallen. Ich könnte mir z. B. vorstellen, dass es zu einem Freispruch kommt, wenn der Beleidigte selbst Auslöser für die Beleidigung war, z. B. indem er den anderen schwer provoziert hat.
Die Frage ist, wer in einem solchen Fall überhaupt Anzeige erstatten würde und ob das Verfahren dann nicht wegen Geringfügigkeit eingestellt wird.
Damit sich das Frage, ob und für wen die Aussage ""Hurensohn"" eine Beleidigung darstellt, gar nicht erst auftaucht, empfielt es sich, friedvoll mit den Mitmenschen umzugehen und keine negativen, abwertenden oder ggf. beleidigenden/verletzenden Aussagen loszulassen
- GeRmAnSnAkE
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Oh, Mann - wie gerne würde ich diesen Satz ganz dick oben über das Forum kleben. Dem kann ich mich zu 100% anschliessen.ONC hat geschrieben:Damit sich das Frage, ob und für wen die Aussage ""Hurensohn"" eine Beleidigung darstellt, gar nicht erst auftaucht, empfielt es sich, friedvoll mit den Mitmenschen umzugehen und keine negativen, abwertenden oder ggf. beleidigenden/verletzenden Aussagen loszulassen
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mr.selfdestruct
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