arbeitslos
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aus interesse...,
wer von euch ist eigentlich arbeitslos oder total verrueckt hier mitten in der woche um 4 uhr morgends abzuhaengen?? oder habt ihr auf der arbeit nix zu tun?
wer von euch ist eigentlich arbeitslos oder total verrueckt hier mitten in der woche um 4 uhr morgends abzuhaengen?? oder habt ihr auf der arbeit nix zu tun?
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Sprichst du irgend jemand im Besonderen an? Manche haben ebend viel Freizeit bzw. in der Schule genug Zeit zum Ausschlafen
- Soll auch Leute geben, die in der Frühe um 4 raus müssen und dann gleich noch mal den Notstromer anschmeißen um schnell ins Netz zu gucken ob sich hier was getan hat.
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Nixnutzige Studenten sind auch nicht zu vergessen.Die ham immer Zeit.
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@busta : nö meine niemand bestimmten.
alles nur aus interesse. ich als "nixnutziger student" hab ja auch nix zu tun.
alles nur aus interesse. ich als "nixnutziger student" hab ja auch nix zu tun.
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<---- Student - neues Semester wegen Wechsel erst im September = Noch mehr Zeit 
- Unsichtbarer
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- Registriert: Sa Jan 06, 2001 1:01 am
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Aufgrund der Ferien die in Niedersachsen heute ihr Ende fanden, geriet mein Tag/Nacht-Zyklus etwas durcheinander. Allerdings war das nicht ganz so schlimm, dass ich noch um 4 gepostet hatte.....
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<blockquote><font size="1" face="Verdana, Arial">Zitat:</font><hr>Original erstellt von Furumaru:
<strong> ich als "nixnutziger student" hab ja auch nix zu tun.</strong><hr></blockquote>
Brauchst das nicht in Anführungszeichen setzen.War nicht als Beleidigung gedacht.Bezog sich auf mich, da nixnutziger Student lieber dem BydoEmpire einheizt als bis übermorgen folgenden Mist fertig zu schreiben.
Prof. Dr. Gunnar Duttge Sommersemester 2002
Ludwig-Maximilians-Universität München 20. Februar 2002
Übung im Strafrecht für Fortgeschrittene
1. Ferienhausarbeit
A hat in einer Gaststätte bereits einige Gläser Bier getrunken, als sein Bekannter B hinzukommt. Dieser klagt ihm sein Leid nach Verlust seines Arbeitsplatzes. Deshalb und auch wegen der kalten Winternacht beschließt A, der erkennt, dass er nicht mehr fahrtüchtig ist, den B nach Hause zu fahren. B ahnt nichts vom Alkoholkonsum des A und nimmt dieses willkommene Angebot gerne an. Er geht voran, und A folgt ihm unsicheren Schrittes zum Auto, welches im Eigentum seiner Lebensgefährtin L steht.
Nach wenigen Kilometern rasanter Fahrt geht A auf eine von B initiierte hitzige Diskussion ein. Infolgedessen und aufgrund seiner Blutalkoholkonzentration von 0,9 ‰ unterschätzt A den rechten Seitenabstand und streift einen am Fahrbahnrand ordnungsgemäß geparkten Pkw. Hierbei entsteht an beiden Fahrzeugen ein Schaden in Höhe von jeweils 1500,- Euro. A hält zunächst an, und B fordert ihn nun auf, die Polizei zu rufen. Als A bemerkt, dass sich eine Person zügig dem Unfallort nähert, in der er zutreffend den Eigentümer (E) des beschädigten Wagens vermutet, kündigt er B seine „Fluchtbereitschaft“ an. Heftige Proteste des B können A nicht davon abbringen, den Fluchtversuch anzutreten. B, der mit der Sache nichts zu tun haben will, weist A darauf hin, dass er nun aussteigen wolle. Um dies zu verhindern, beschleunigt A sein Fahrzeug und betätigt die Zentralverriegelung, so dass es dem B unmöglich wird, den Pkw noch zu verlassen.
Als E erkennt, dass A die Flucht ergreifen will, springt er auf die Fahrbahn, um diesen an der Weiterfahrt zu hindern. Gleichwohl steuert A den Wagen mit unverminderter Geschwindigkeit auf den E zu, damit dieser die Fahrbahn freigibt und A sich so einer etwaigen von ihm befürchteten Strafverfolgung wegen seiner Trunkenheitsfahrt entziehen kann. A geht davon aus, dass E rechtzeitig zur Seite springen wird. In der Tat weicht E im letzten Augenblick aus. Er entgeht nur knapp einem Zusammenstoß, der aller Voraussicht nach erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen zur Folge gehabt hätte. A fährt unbeirrt weiter und lässt B nach etwa zehn Minuten vor seinem Haus aus dem Wagen steigen.
Aufgrund der polizeilichen Ermittlungen wird L als Halterin des Unfallfahrzeugs von der Polizei vernommen. Um ihren nichtehelichen Lebenspartner vor weiterem Ärger zu bewahren, gibt sie an, dass sie den Pkw ihrem Ex-Freund Z geliehen habe. Die Polizei kann jedoch nach etwa zwei Wochen feststellen, dass Z als Täter nicht in Betracht kommt, da er für den Tatabend ein sicheres Alibi hat. Z weist die Polizei außerdem darauf hin, dass L – wie in letzter Zeit üblich –den Wagen wohl an A verliehen habe. Infolgedessen konzentrieren sich die Ermittlungen auf den A. Gegen ihn wird bald darauf Anklage erhoben.
Für die anberaumte Hauptverhandlung wird L von Amts wegen als Zeugin geladen. Dort belehrt sie Richter R über ihr Auskunftsverweigerungsrecht gem. § 55 StPO, dass sie sich also nicht selbst belasten müsse. Aus Angst vor einer Aufdeckung ihrer vorherigen wahrheitswidrigen Bekundungen vor der Polizei entschließt sie sich jedoch, ihre Aussage zu wiederholen, sie habe ihren Wagen dem Z zum Gebrauch überlassen.
Auch B sagt zu Gunsten des A aus, und zwar in der Weise, dass dieser die Nacht mit ihm durchgezecht habe. Nach Beilegung ihres zwischenzeitlichen Zerwürfnisses hatte B sich dazu auf Bitten des A bereit erklärt, woraufhin er von A als Entlastungszeuge benannt worden ist. Beide gehen davon aus, dass es nicht zu einer Vereidigung kommen werde.
Nach der Aussage des B unterbricht Richter R jedoch zur allgemeinen Überraschung die Hauptverhandlung und gibt B den „dringenden Rat“, seine Bekundungen noch einmal zu überdenken. B lässt seine Aussage jedoch unverändert und wird anschließend vereidigt. Gleichwohl ergeht gegen A ein verurteilendes Erkenntnis. In der Urteilsbegründung legt das Gericht dar, dass es die Bekundungen von L und B für reine Schutzbehauptungen hält.
Frage: Wie haben sich A, B und L nach dem StGB strafbar gemacht?
Bearbeitervermerk:
Nicht zu prüfen sind der 14. und der 23. Abschnitt des StGB! Etwa erforderliche Strafanträge sind gestellt.
Die Bearbeitung darf den Umfang von 25 Seiten mit der üblichen Formatierung (1/4 Korrekturrand, Schrifttyp: Times New Roman, Zeilenabstand von 1,5, Schriftgröße 12) oder einer hiermit vergleichbaren Einstellung nicht überschreiten.
Abgabe der Hausarbeit: Spätestens bis zum 17. April 2002, 16.00 Uhr in meinem Sekretariat (Ludwigstr. 29, IV. Etage, 80539 München), im Postfach an der Pforte oder in der Übungsstunde an diesem Tag.
Bitte beachten Sie: Bei Postsendung ist das Datum des postamtlichen Stempels maßgebend!
Rückgabe und Besprechung: Übungsstunde am 15.05.2002, 16 c.t. – 18 Uhr
<strong> ich als "nixnutziger student" hab ja auch nix zu tun.</strong><hr></blockquote>
Brauchst das nicht in Anführungszeichen setzen.War nicht als Beleidigung gedacht.Bezog sich auf mich, da nixnutziger Student lieber dem BydoEmpire einheizt als bis übermorgen folgenden Mist fertig zu schreiben.
Prof. Dr. Gunnar Duttge Sommersemester 2002
Ludwig-Maximilians-Universität München 20. Februar 2002
Übung im Strafrecht für Fortgeschrittene
1. Ferienhausarbeit
A hat in einer Gaststätte bereits einige Gläser Bier getrunken, als sein Bekannter B hinzukommt. Dieser klagt ihm sein Leid nach Verlust seines Arbeitsplatzes. Deshalb und auch wegen der kalten Winternacht beschließt A, der erkennt, dass er nicht mehr fahrtüchtig ist, den B nach Hause zu fahren. B ahnt nichts vom Alkoholkonsum des A und nimmt dieses willkommene Angebot gerne an. Er geht voran, und A folgt ihm unsicheren Schrittes zum Auto, welches im Eigentum seiner Lebensgefährtin L steht.
Nach wenigen Kilometern rasanter Fahrt geht A auf eine von B initiierte hitzige Diskussion ein. Infolgedessen und aufgrund seiner Blutalkoholkonzentration von 0,9 ‰ unterschätzt A den rechten Seitenabstand und streift einen am Fahrbahnrand ordnungsgemäß geparkten Pkw. Hierbei entsteht an beiden Fahrzeugen ein Schaden in Höhe von jeweils 1500,- Euro. A hält zunächst an, und B fordert ihn nun auf, die Polizei zu rufen. Als A bemerkt, dass sich eine Person zügig dem Unfallort nähert, in der er zutreffend den Eigentümer (E) des beschädigten Wagens vermutet, kündigt er B seine „Fluchtbereitschaft“ an. Heftige Proteste des B können A nicht davon abbringen, den Fluchtversuch anzutreten. B, der mit der Sache nichts zu tun haben will, weist A darauf hin, dass er nun aussteigen wolle. Um dies zu verhindern, beschleunigt A sein Fahrzeug und betätigt die Zentralverriegelung, so dass es dem B unmöglich wird, den Pkw noch zu verlassen.
Als E erkennt, dass A die Flucht ergreifen will, springt er auf die Fahrbahn, um diesen an der Weiterfahrt zu hindern. Gleichwohl steuert A den Wagen mit unverminderter Geschwindigkeit auf den E zu, damit dieser die Fahrbahn freigibt und A sich so einer etwaigen von ihm befürchteten Strafverfolgung wegen seiner Trunkenheitsfahrt entziehen kann. A geht davon aus, dass E rechtzeitig zur Seite springen wird. In der Tat weicht E im letzten Augenblick aus. Er entgeht nur knapp einem Zusammenstoß, der aller Voraussicht nach erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen zur Folge gehabt hätte. A fährt unbeirrt weiter und lässt B nach etwa zehn Minuten vor seinem Haus aus dem Wagen steigen.
Aufgrund der polizeilichen Ermittlungen wird L als Halterin des Unfallfahrzeugs von der Polizei vernommen. Um ihren nichtehelichen Lebenspartner vor weiterem Ärger zu bewahren, gibt sie an, dass sie den Pkw ihrem Ex-Freund Z geliehen habe. Die Polizei kann jedoch nach etwa zwei Wochen feststellen, dass Z als Täter nicht in Betracht kommt, da er für den Tatabend ein sicheres Alibi hat. Z weist die Polizei außerdem darauf hin, dass L – wie in letzter Zeit üblich –den Wagen wohl an A verliehen habe. Infolgedessen konzentrieren sich die Ermittlungen auf den A. Gegen ihn wird bald darauf Anklage erhoben.
Für die anberaumte Hauptverhandlung wird L von Amts wegen als Zeugin geladen. Dort belehrt sie Richter R über ihr Auskunftsverweigerungsrecht gem. § 55 StPO, dass sie sich also nicht selbst belasten müsse. Aus Angst vor einer Aufdeckung ihrer vorherigen wahrheitswidrigen Bekundungen vor der Polizei entschließt sie sich jedoch, ihre Aussage zu wiederholen, sie habe ihren Wagen dem Z zum Gebrauch überlassen.
Auch B sagt zu Gunsten des A aus, und zwar in der Weise, dass dieser die Nacht mit ihm durchgezecht habe. Nach Beilegung ihres zwischenzeitlichen Zerwürfnisses hatte B sich dazu auf Bitten des A bereit erklärt, woraufhin er von A als Entlastungszeuge benannt worden ist. Beide gehen davon aus, dass es nicht zu einer Vereidigung kommen werde.
Nach der Aussage des B unterbricht Richter R jedoch zur allgemeinen Überraschung die Hauptverhandlung und gibt B den „dringenden Rat“, seine Bekundungen noch einmal zu überdenken. B lässt seine Aussage jedoch unverändert und wird anschließend vereidigt. Gleichwohl ergeht gegen A ein verurteilendes Erkenntnis. In der Urteilsbegründung legt das Gericht dar, dass es die Bekundungen von L und B für reine Schutzbehauptungen hält.
Frage: Wie haben sich A, B und L nach dem StGB strafbar gemacht?
Bearbeitervermerk:
Nicht zu prüfen sind der 14. und der 23. Abschnitt des StGB! Etwa erforderliche Strafanträge sind gestellt.
Die Bearbeitung darf den Umfang von 25 Seiten mit der üblichen Formatierung (1/4 Korrekturrand, Schrifttyp: Times New Roman, Zeilenabstand von 1,5, Schriftgröße 12) oder einer hiermit vergleichbaren Einstellung nicht überschreiten.
Abgabe der Hausarbeit: Spätestens bis zum 17. April 2002, 16.00 Uhr in meinem Sekretariat (Ludwigstr. 29, IV. Etage, 80539 München), im Postfach an der Pforte oder in der Übungsstunde an diesem Tag.
Bitte beachten Sie: Bei Postsendung ist das Datum des postamtlichen Stempels maßgebend!
Rückgabe und Besprechung: Übungsstunde am 15.05.2002, 16 c.t. – 18 Uhr
arbeitslos
Dass mein Tag/Nacht-Zyklus gestört ist, ist bereits unter diversen Leuten bekannt 
- GeRmAnSnAkE
- Beiträge: 4970
- Registriert: Fr Mai 11, 2001 12:01 am
arbeitslos
Also das ich manchmal um 4 Uhr (oder später) gepostet habe, liegt daran das wir Ferien hatten, die leider an diesem Montag zu ende gingen, also geht dess bei mir jetzt nur von Freitag auf Samstag! 
arbeitslos
Jop, bei mir sind die Ferien auch seit einer Woche um. Leider. Na in den Ferien war ich halt meistens bis ca. 6 Uhr morgens auf und hab hier rumgehangen oder gezockt. 
- Aix jongliert mit Nudelhö
- Beiträge: 4765
- Registriert: Mo Dez 06, 1999 1:01 am
arbeitslos
In den Ferien, die hier in NRW seit einer Woche vorbei sind hab ich immer mit Kollegen Pogo getanzt und Mario Kart gezockt, auch so lange. War recht spassig.
- Karaokefreak
- SuperMod
- Beiträge: 4460
- Registriert: Mo Mai 21, 2001 12:01 am
arbeitslos
Also mir isses recht wurst, ob ich arbeiten muss oder nicht, wenn ich bock hab um 4 was zu posten und noch wach bin , dann post ich eben
.
Man muss nur den allerwertesten dann noch ausm bett bekommen, dann kann man sich sowas schon leisten. Da ich zur Zeit für ne Hotline ( von zuhause aus ) arbeite, kanns mir eh wurst sein, am telefon sieht keiner meine augenringe
...
Zudem hab ich ( immer in den tagen rund um vollmond - iss kein witz ) recht schlaflose nächte. irgendwas muss ich ja machen, wenn ich ned einschlafen kann.
Man muss nur den allerwertesten dann noch ausm bett bekommen, dann kann man sich sowas schon leisten. Da ich zur Zeit für ne Hotline ( von zuhause aus ) arbeite, kanns mir eh wurst sein, am telefon sieht keiner meine augenringe
Zudem hab ich ( immer in den tagen rund um vollmond - iss kein witz ) recht schlaflose nächte. irgendwas muss ich ja machen, wenn ich ned einschlafen kann.
- Unsichtbarer
- Beiträge: 1579
- Registriert: Sa Jan 06, 2001 1:01 am
arbeitslos
<blockquote><font size="1" face="Verdana, Arial">Zitat:</font><hr>Original erstellt von weedfreak:
<strong>Da ich zur Zeit für ne Hotline ( von zuhause aus ) arbeite, kanns mir eh wurst sein, am telefon sieht keiner meine augenringe
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<strong>Da ich zur Zeit für ne Hotline ( von zuhause aus ) arbeite, kanns mir eh wurst sein, am telefon sieht keiner meine augenringe
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0190......
RUF MICH AN!!!
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