Surfen kann Jobs kosten
Verfasst: So Nov 25, 2001 7:16 pm
Vorsicht, Arbeitnehmer!
Surfen kann Job kosten
Privates Surfen am Arbeitsplatz kann zur
fristlosen Kündigung durch den Arbeitgeber
führen. Zu diesem Urteil ist ein Arbeitsgericht
in einem aktuellen Fall in Hannover
gekommen.
Der Fall einer fristlosen Kündigung war
zustande gekommen, weil sich ein
Firmen-Angesteller während der Arbeitszeit
Websites mit pornografischem Material angesehen hatte. Darüberhinaus hatte er vom
Firmen-PC eine Website mit ebenfalls pornografischem Inhalt ins Netz gestellt. Damit
handelte der Angestellte deutlich gegen die Betriebsvereinbarung der Geschäftsführung,
nach der das private Surfen am Arbeitsplatz untersagt worden war.
Das aktuelle Urteil basiere auf keiner allgemeinen Rechtsgrundlage, sondern sei ein
spezieller Fall von Vertragsbruch, so der Anwalt des Arbeitgebers, Stefan Kramer. Es
komme bei Fällen solcher Art vor allem auf eine deutliche Regelung zwischen Arbeitnehmer
und Arbeitgeber an.
In einem anderen Fall hatte ein Arbeitsgericht in Wesel die Klage des Arbeitgebers in einen
ähnlichen Fall als unbegründet abgelehnt. Dieser hatte sich seinem Arbeitnehmer
gegenüber nicht ausdrücklich gegen das private Surfen am Arbeitsplatz ausgesprochen.
Erst nach einer deutlichen Abmahnung und einem erneuten Verstoß kann mit rechtlichen
Schritten gedroht werden.
Die Urteile weisen auf eine Gesetzeslücke hin, die nur schwierig zu schließen sein wird. Wie
die Urteile deutlich machen, hängt die Frage der fristlosen Kündigung vor allem vom
persönlichen Ermessen des Arbeitgebers ab, in welchem Umfang und auf welche Art und
Weise das Internet privat genutzt worden ist. Dennoch ist das Thema nicht unerheblich:
nach einer Online-Umfrage surfen rund 93 Prozent der Deutschen privat am Arbeitsplatz, 48
Prozent davon bis zu 50 Minuten wöchentlich.
Surfen kann Job kosten
Privates Surfen am Arbeitsplatz kann zur
fristlosen Kündigung durch den Arbeitgeber
führen. Zu diesem Urteil ist ein Arbeitsgericht
in einem aktuellen Fall in Hannover
gekommen.
Der Fall einer fristlosen Kündigung war
zustande gekommen, weil sich ein
Firmen-Angesteller während der Arbeitszeit
Websites mit pornografischem Material angesehen hatte. Darüberhinaus hatte er vom
Firmen-PC eine Website mit ebenfalls pornografischem Inhalt ins Netz gestellt. Damit
handelte der Angestellte deutlich gegen die Betriebsvereinbarung der Geschäftsführung,
nach der das private Surfen am Arbeitsplatz untersagt worden war.
Das aktuelle Urteil basiere auf keiner allgemeinen Rechtsgrundlage, sondern sei ein
spezieller Fall von Vertragsbruch, so der Anwalt des Arbeitgebers, Stefan Kramer. Es
komme bei Fällen solcher Art vor allem auf eine deutliche Regelung zwischen Arbeitnehmer
und Arbeitgeber an.
In einem anderen Fall hatte ein Arbeitsgericht in Wesel die Klage des Arbeitgebers in einen
ähnlichen Fall als unbegründet abgelehnt. Dieser hatte sich seinem Arbeitnehmer
gegenüber nicht ausdrücklich gegen das private Surfen am Arbeitsplatz ausgesprochen.
Erst nach einer deutlichen Abmahnung und einem erneuten Verstoß kann mit rechtlichen
Schritten gedroht werden.
Die Urteile weisen auf eine Gesetzeslücke hin, die nur schwierig zu schließen sein wird. Wie
die Urteile deutlich machen, hängt die Frage der fristlosen Kündigung vor allem vom
persönlichen Ermessen des Arbeitgebers ab, in welchem Umfang und auf welche Art und
Weise das Internet privat genutzt worden ist. Dennoch ist das Thema nicht unerheblich:
nach einer Online-Umfrage surfen rund 93 Prozent der Deutschen privat am Arbeitsplatz, 48
Prozent davon bis zu 50 Minuten wöchentlich.